Mit Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich der Übernehmer des Tieres gegenüber AHE zu folgenden Punkten:
- Das Tier dem Tierschutzgesetz entsprechend zu halten. Dem Tier insbesondere eine ordnungsgemäße Pflege und artgerechte Unterkunft zu bieten, insbesondere für ausreichende, artgerechte Fütterung, ständige Bereitstellung von Wasser, ein sauberes, zugfreies Lager, ausreichend Auslauf, Pflege des Felles und bei Krankheit für therapeutische Behandlung (durch Tierarzt, Tierklinik oder Tierheilpraktiker) zu sorgen.
- Jede Quälerei und Misshandlung zu unterlassen und auch durch Dritte nicht zu dulden.
- Das Tier nicht zu Tierversuchen und auch in sonstiger Weise nicht dem Sinn und Zweck des Vertrages widersprechenden Zwecken zu verwenden.
- Nicht mit dem Tier zu züchten.
- Das Tier nicht an die Kette zu legen oder überwiegend im Zwinger zu halten
- Ein Abhandenkommen des Tieres oder dessen Ableben ist AHE innerhalb 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist der Verlust des Tieres bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
- Der Übernehmer des Tieres gestattet der AHE oder einem von ihr beauftragten Vertreter sich am Ort der ständigen Haltung des Tieres, von der Qualität der Tierhaltung, gegebenenfalls auch mehrfach, zu überzeugen. Dazu ist dem Vertreter von AHE das Betreten des Grundstückes und dem Haus, oder der Wohnung, in der das Tier gehalten wird, zu gestatten.
- Änderungen des Aufenthaltsortes des Tieres, bzw. des Wohnortes des Übernehmers sind AHE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Registrierung bei Tasso wird durch AHE vorgenommen. Das Tier wird Zeit seines Lebens auf AHE -Tierschutzverein – gemeldet bleiben. Eine Ummeldung kann nicht erfolgen. Es beeinträchtigt nicht die Eigentumsverhältnisse. Sie sind nach 6 Monaten Besitzer und Eigentümer des adoptierten Tieres. Bei Verlust ist über die Chip-Nr. eine sofortige Meldung zu Tasso//AHE möglich.
- Die ab Vertragsunterzeichnung anfallenden Kosten für Versicherung, Hundesteuer, therapeutische Behandlung, Medikamente u.a. zu übernehmen.
- Die Abgabe oder Weitergabe des Tieres an Dritte (auch Verwandte) ist untersagt. Sollten irgendwelche Gründe eine Ab- oder Weitergabe zwingend erforderlich machen, so ist dies unverzüglich der AHE zu melden und deren Entscheidung einzuholen.
- Die Tötung des Tieres ist nur mit vorheriger Zustimmung der AHE und nur durch den Tierarzt zulässig. Dringende Notfälle (wenn dem Tier durch sofortige Tötung schwere Schmerzen erspart bleiben) sind von dieser Regelung ausgenommen. Im Falle einer nicht genehmigten Tötung aufgrund eines Notfalls, ist die Notwendigkeit der Tötung durch ein tierärztliches Attest nachzuweisen.
- AHE, sowie seine Vertreter übernehmen für das Tier keine Haftung, insbesondere für Mängel charakterlicher oder gesundheitlicher Art. Die Übergabe des Tieres, nur der Besitzübergang, erfolgt im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung. Der Übernehmer verpflichtet sich alle Kosten, die nach der Übergabe anfallen, zu tragen. Der Übernehmer haftet ab dem Zeitpunkt der Übergabe für das Tier.
- Der Übernehmer verpflichtet sich, das ihm übergebene Tier innerhalb von 6 Wochen einem Tierarzt zu einer allgemeinen Untersuchung vorzustellen und erforderlichen Impfungen durchführen zu lassen.
- Der Übernehmer verpflichtet sich, das ihm übergebene Tier innerhalb von 10 Monaten kastrieren zu lassen. Katzen sind bei Eintritt der Geschlechtsreife unverzüglich kastrieren zu lassen. Die tierärztliche Bescheinigung über die erfolgte Kastration ist binnen 4 Wochen an AHE zu senden.
- Es wird eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Die Probezeit beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung. Während dieser Probezeit kann das Tier jederzeit zurückgefordert oder zurückgegeben werden. Mit Ablauf der Probezeit erhält der Übernehmer das Eigentum an dem Tier.
Sollten Verstöße gegen diesen Vertrag oder geltendes Tierschutzrecht festgestellt werden oder sollte der AHE oder eine von ihm beauftragte Person mit der Haltung nicht einverstanden sein, so ist der Verein, ohne weitere Begründung, berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,. In diesem Fall verpflichtet sich der Übernehmer des Tieres, dieses unverzüglich und ohne Anspruch auf Entschädigung an AHE oder eine von ihm beauftragte Person herauszugeben. Die von dem Übernehmer, während sich das Tier in seiner Obhut befand, getätigten Aufwendungen sind bei Rückgabe des Tieres nicht erstattungsfähig.
Weder im Fall der Rückforderung durch AHE, noch bei einer Rückgabe durch den Übernehmer, werden angefallene Kosten, gleich welcher Art, erstattet. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Spenden, Schutzgebühren, Aufwandsentschädigungen und angefallener Kosten gegenüber dem AHE oder dem bisherigen Eigentümer. Weitere Gründe für die Rückforderung können sein: Nichteinhalten der zugesicherten Haltung, Nichteinhalten der vereinbarten Kastration, nicht abgesprochene Unterbringungsbedingungen, unrichtige Angaben im Fragebogen oder Vertrag, negative Beurteilung der Haltungsbedingungen durch AHE oder eine von ihm beauftragte Person.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hund unverzüglich bei der zuständigen Gemeinde anzumelden ist.
Nach Vollendung des vierten Lebensmonats besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer.
Des Weiteren haftet der Übernehmer ab Vertragsunterzeichnung/Übergabe für alle Schäden, die durch dasTier verursacht werden, weshalb der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen wird.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach diesem Vertrag ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mündliche Abreden sind nicht getroffen worden.Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Den Vertragstext habe ich gelesen und erkenne ihn in allen Einzelheiten an.